Häufig gestellte Fragen

  • Wer darf in Linsengericht bestattet werden?

    Bestattet werden darf, wer

    • zum Zeitpunkt des Todes Einwohner der Gemeinde Linsengericht war
    • Nutzungsrechte an einem bestehenden Grab hatte
    • in Linsengericht verstorben ist und nicht außerhalb beerdigt wird
    • in einer Pflegeeinrichtung oder Ähnlichem lebte und unmittelbar zuvor Einwohner von Linsengericht war

    Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem man zuletzt gewohnt hat.

  • Wie lange ist die Nutzungszeit der Grabstätten?

    Die Nutzungszeit an den Grabstätten beträgt:

    • generell 25 Jahre

    außer

    • anonymen Urnengrabstätten 20 Jahre
    • Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5 Lebensjahr 20 Jahre
    • Grabstätten für Fehl- und Totgeburten 15 Jahre
  • Ab wann kann eine Grabstätte eingeebnet werden ?

    Grundsätzlich wird die Grabstätte bis zum Ablauf der Nutzungszeit genutzt und gepflegt. Eine vorzeitige Einebnung der Grabstätten ist aber auch möglich. Hierzu benötigen sie die Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

  • Was kann ich tun, wenn ich eine ungepflegte Grabstätte auf dem Friedhof feststelle ?

    Wenn Sie auf dem Friedhof eine ungepflegte Grabstätte feststellen, können Sie diese bei der Friedhofsverwaltung melden. Hierzu ist aber der Hinweis zu geben, dass es unterschiedliche Auffassungen zu „ungepflegten“ Grabstätten gibt. Die Grabstätten müssen nach den Bestimmungen der Friedhofs- und Bestattungsordnung gepflegt werden, dies kann vom persönlichen Empfinden des Einzelnen abweichen. Die Friedhofsverwaltung nimmt aber alle Meldungen an und prüft diese nach der aktuellen Satzung.

  • Muss auf einer Grabstätte ein Grabstein aufgestellt werden ?

    Nein, es steht den Nutzungsberechtigten frei, ob Sie einen Grabstein aufstellen möchten oder nicht.

  • Wie beantragt man die Aufstellung eines Grabsteines ?

    Die Fachunternehmen verfügen über entsprechende Antragsformulare zur Aufstellung eines Grabmales. Dieser Antrag wird mit einer Zeichnung bei der Friedhofsverwaltung eingereicht und dort geprüft. Die entsprechende Genehmigung erhält der Nutzungsberechtigte.

  • Wie übertrage ich das Nutzungsrecht einer Grabstätte auf eine andere Person ?

    Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne der Friedhofs- und Bestattungsordnung übertragen werden. Die Erwerberin oder der Erwerber einer Grabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in der Satzung aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in der Satzung genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

    Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

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