Bestattet werden darf, wer
Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem man zuletzt gewohnt hat.
Die Nutzungszeit an den Grabstätten beträgt:
außer
Grundsätzlich wird die Grabstätte bis zum Ablauf der Nutzungszeit genutzt und gepflegt. Eine vorzeitige Einebnung der Grabstätten ist aber auch möglich. Hierzu benötigen sie die Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Wenn Sie auf dem Friedhof eine ungepflegte Grabstätte feststellen, können Sie diese bei der Friedhofsverwaltung melden. Hierzu ist aber der Hinweis zu geben, dass es unterschiedliche Auffassungen zu „ungepflegten“ Grabstätten gibt. Die Grabstätten müssen nach den Bestimmungen der Friedhofs- und Bestattungsordnung gepflegt werden, dies kann vom persönlichen Empfinden des Einzelnen abweichen. Die Friedhofsverwaltung nimmt aber alle Meldungen an und prüft diese nach der aktuellen Satzung.
Nein, es steht den Nutzungsberechtigten frei, ob Sie einen Grabstein aufstellen möchten oder nicht.
Die Fachunternehmen verfügen über entsprechende Antragsformulare zur Aufstellung eines Grabmales. Dieser Antrag wird mit einer Zeichnung bei der Friedhofsverwaltung eingereicht und dort geprüft. Die entsprechende Genehmigung erhält der Nutzungsberechtigte.
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne der Friedhofs- und Bestattungsordnung übertragen werden. Die Erwerberin oder der Erwerber einer Grabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in der Satzung aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in der Satzung genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.