Haushaltsatzung 2024


    Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am 30.01.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

    § 1

    Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

    im Ergebnishaushalt

                       im ordentlichen Ergebnis
                       mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                  29.409.622 EUR
                       mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                   -34.964.966 EUR
                       mit einem Saldo von                                                                                                    -5.555.344 EUR

     

                       im außerordentlichen Ergebnis
                       mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                                    0 EUR
                       mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                                      0 EUR
                       mit einem Saldo von                                                                                                                     0 EUR

                       mit einem Fehlbedarf von                                                                                           -5.555.344 EUR


    im Finanzhaushalt

                       mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
                       aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                                                    -4.391.439 EUR

                       und dem Gesamtbetrag der

                       Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                                                7.038.500 EUR
                       Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                                           -12.917.800 EUR
                       mit einem Saldo von                                                                                                     -5.879.300 EUR

                       Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                                            5.850.000 EUR
                       Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                                         -1.275.000 EUR
                       mit einem Saldo von                                                                                                      4.575.000 EUR

                       mit einem Zahlungsmittelbedarf
                       des Haushaltsjahres von                                                                                              -5.695.739 EUR

    festgesetzt.

    § 2

    Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung
    von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich
    ist, wird im Haushaltsjahr 2024 auf                                                                                                    

                                                                                                                               5.850.000 EUR                                                                  

    festgesetzt.

    Hiervon entfallen auf

    - Kredite vom Kreditmarkt                                                                              5.850.000 EUR


    § 3

    Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 5.400.000 EUR festgesetzt. 

    § 4

    Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

    § 5

     

    Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

     

    Grundsteuer
    a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf                                           495 v. H.
    b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                                                         495 v. H.

    Gewerbesteuer auf                                                                                                                             390 v. H.

    § 6

    Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

    § 7

    Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 30.01.2024 beschlossene Stellenplan.

    § 8                 

    1.       Jeder Produktbereich (Teilhaushalt) bildet gem. § 4 (1) GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit (Budget).

    2.       Die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können gem. § 20 (2)       
              GemHVO mit Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig deckungsfähig
              erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.
              Im Haushaltsplan werden für folgende Aufwendungen horizontale Deckungskreise über alle Budgets hinweg mit
              gegenseitiger Deckungsfähigkeit gebildet:

     

    Budget

    Dazugehörige Sachkonten (Kontengruppen)

    Personal

    62*, 63*, 64*, 65*

    Instandhaltung

    6161000, 6161100, 6162000, 6163010, 6165000, 6166010, 6169000

    IT

    6063010, 6120010, 6166020, 6166030, 6701010, 6710010, 6773010, 6790000, 6790010, 6831000, 6831010, 6831020, 6832000, 6832010

    Versicherungen

    6900100, 6909000 (ohne Kraftfahrzeuge)

    Abschreibungen

    66*, 76*

    3.       Zahlungswirksame Aufwendungen können gem. § 20 (5) GemHVO innerhalb des Budgets zu Gunsten von Investitions
              auszahlungen (einseitig) verwendet werden.

              Folgende zahlungswirksame Aufwendungen werden für einseitig deckungsfähig erklärt: 

              1. IT-Aufwendungen
              2. Aufwendungen für bauliche Wartungen und Instandhaltungen

     

    4.       Zahlungswirksame zweckgebundene Mehrerträge können gem. § 19 (1) GemHVO innerhalb des Budgets für
              entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, sofern eine entsprechende Zweckbindung nachgewiesen ist.

               Folgende Zweckbindungen werden festgelegt:

               I. Mehrerträge, die mit klar bestimmbaren Aufwendungen korrespondieren, können für Mehraufwendungen innerhalb
               des Budgets verwendet werden. Dies gilt insbesondere für

                a) Mehrerträge bei den Verpflegungsentgelten (Sachkonto 5110100, Teilhaushalt 064601 Tageseinrichtungen
                     Kinder) im Kita-Bereich können für die sich daraus ergebende Mehraufwendungen bei den Essenslieferungen
                     verwendet werden.
                b) Erstattete Schadenersatzleistungen (Sachkonto 5330000, Teilhaushalt je nach Versicherungsfall) durch
                     Versicherungen werden für Mehraufwendungen bei der Bauunterhaltung verwendet. Gem. § 19 (3) GemHVO gelten
                     diese Mehraufwendungen nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
                 c) Erzielte Erträge durch Spenden im Zuge der Nutzung des Bürgerbusses (Sachkonto 5399000, Teilhaushalt
                     127901 - ÖPNV).
                 d) Mehrerträge bei den Ferienspielen und der Seniorenarbeit (Sachkonto 5110000, Teilhaushalt 064501-
                     Jugendarbeit / Sachkonto 5090000, Teilhaushalt 054201 - Sonstige Soziale Hilfen und Leistungen) aufgrund
                     einer größeren Anzahl von Anmeldungen.
                 e) Mehrerträge für die Bereitstellung des Bike-Leasings (Sachkonto 5392003) können für Mehraufwendungen im
                      Bereich „Leasing“ verwendet werden (6710000)

                 II. Mehrerträge aus der Gewerbesteuer werden für Mehrauszahlungen bei der Gewerbesteuerumlage herangezogen.
                 III. Eine Besonderheit ergibt sich bei den Erträgen aus der Hessenkasse. Diese werden im Produktbereich 16 in voller
                      Höhe geplant und gebucht und unterjährig den einzelnen Aufwendungen zugeordnet.
                 IV. Gem. § 19 (4) GemHVO gilt die Zweckbindung ebenso für entsprechende Mehreinzahlungen und Mehraus-                   zahlungen im Finanzhaushalt. Diese Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Auszahlungen.

    5.       Im Investitionsprogramm werden unter den jeweiligen Posten „Vermögenserwerb“ Anschaffungen mit einem Netto
              wert von bis zu 5.000€ veranschlagt.   

                                                                                                                                                   

    § 9

    Gemäß § 21 (1) GemHVO können Ansätze für Aufwendungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden. Die Mittel bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.

    Folgende Aufwendungen werden für übertragbar erklärt und bleiben für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr verfügbar:

         I. Aufwendungen für bauliche Wartungen und Instandhaltungen (inkl. dazugehöriger Planungskosten, Kontengruppe 612)
         II. IT-Aufwendungen
         III. Aufwendungen zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr (z.B. Berufsbekleidung, Betriebsstoffe, Arbeits
               schutz etc.)
         IV. Aufwendungen aus Haushaltsanträgen der Fraktionen, Ortsbeiräte und Vereine

    § 10

    Über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushalt gelten gemäß § 100 HGO als erheblich, wenn der Planansatz des Budgets um mehr als 20.000 EUR und um mehr als 10 v.H. überschritten wird. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Genehmigung. In allen anderen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden. Die Gemeindevertretung wird von den Beschlüssen des Gemeindevorstandes über den Haushaltsbericht gem. § 28 GemHVO alsbalb in Kenntnis gesetzt.

    Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98, Abs. 2, Ziff. 3 der HGO zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Ansätzen oder einzelnen vorgegebenen Finanzrahmen (Budget) in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen und Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen.

    Der erhebliche Umfang wird wie folgt festgesetzt:

    1. Ergebnishaushalt: 5 v.H. der gesamten Aufwendungen
    2. Finanzhaushalt: 5 v.H. der Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

    § 11

    Gemäß § 12 GemHVO sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Investitionen von erheblicher Bedeutung zu führen. Eine Investition gilt ab einem Betrag von 500.000 € als erheblich. Bei folgenden Investitionen wird auf einen Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgrund fehlender Alternativen (z.B. Miete und Leasing) verzichtet:

    - Straßenbaumaßnahmen
    - Maßnahmen im Rahmen der Abwasserbeseitigung
    - Investitionskostenzuschüsse

    Linsengericht, den 30.01.2024

    Der Gemeindevorstand
    Markus Luderer – Erster Beigeordneter

     

     1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

    Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

    Die nach § 103 Abs.2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen im § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt.

    Sie hat folgenden Wortlaut:

    Hiermit erteile ich gemäß der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung der Gemeinde Linsengericht die Genehmigung

    1. Für die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt in der Planung 2024 gem. § 97a Nr. 1 HGO i.V.m. § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO.

    2. zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Gesamtbetrages der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von bis zu

     5.850.000,00 €
    (in Worten: Fünf Millionen Achthundertfünfzigtausend Euro)

        gemäß § 97a Nr. 4 HGO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO.

    3. Zur Inanspruchnahme der in § 3 der Haushaltssatzung der Gemeinde Linsengericht für das Haushaltsjahr 2024
        vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von bis zu

    5.400.000,00 €
    (in Worten: Fünf Millionen Vierhunderttausend Euro

         gemäß § 97a Nr. 3 HGO i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO.

          Gelnhausen, den 26.03.2024

           Main-Kinzig-Kreis
             - Der Landrat-
              Im Auftrag


    Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme

              vom 06.05.2024 bis 24.05.2024

    auf Zimmer 2 der Gemeindeverwaltung Linsengericht, Amtshofstr. 1, während der allgemeinen
    Dienststunden öffentlich ausgelegt.

    Der Haushaltsplan wird zudem auf der Internetseite der Gemeinde Linsengericht (www.linsengericht.de) veröffentlicht.

    Linsengericht, den 23.04.2024

    Der Vorstand
    der Gemeinde Linsengericht

    gez.:
    Ungermann
    Bürgermeister