Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am 30.01.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 29.409.622 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf -34.964.966 EUR
mit einem Saldo von -5.555.344 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von 0 EUR
mit einem Fehlbedarf von -5.555.344 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -4.391.439 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 7.038.500 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -12.917.800 EUR
mit einem Saldo von -5.879.300 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 5.850.000 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -1.275.000 EUR
mit einem Saldo von 4.575.000 EUR
mit einem Zahlungsmittelbedarf
des Haushaltsjahres von -5.695.739 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung
von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich
ist, wird im Haushaltsjahr 2024 auf
5.850.000 EUR
festgesetzt.
Hiervon entfallen auf
- Kredite vom Kreditmarkt 5.850.000 EUR
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 5.400.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 495 v. H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 495 v. H.
Gewerbesteuer auf 390 v. H.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 30.01.2024 beschlossene Stellenplan.
§ 8
1. Jeder Produktbereich (Teilhaushalt) bildet gem. § 4 (1) GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit (Budget).
2. Die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können gem. § 20 (2)
GemHVO mit Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig deckungsfähig
erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Im Haushaltsplan werden für folgende Aufwendungen horizontale Deckungskreise über alle Budgets hinweg mit
gegenseitiger Deckungsfähigkeit gebildet:
Budget | Dazugehörige Sachkonten (Kontengruppen) |
Personal | 62*, 63*, 64*, 65* |
Instandhaltung | 6161000, 6161100, 6162000, 6163010, 6165000, 6166010, 6169000 |
IT | 6063010, 6120010, 6166020, 6166030, 6701010, 6710010, 6773010, 6790000, 6790010, 6831000, 6831010, 6831020, 6832000, 6832010 |
Versicherungen | 6900100, 6909000 (ohne Kraftfahrzeuge) |
Abschreibungen | 66*, 76* |
3. Zahlungswirksame Aufwendungen können gem. § 20 (5) GemHVO innerhalb des Budgets zu Gunsten von Investitions
auszahlungen (einseitig) verwendet werden.
Folgende zahlungswirksame Aufwendungen werden für einseitig deckungsfähig erklärt:
1. IT-Aufwendungen
2. Aufwendungen für bauliche Wartungen und Instandhaltungen
4. Zahlungswirksame zweckgebundene Mehrerträge können gem. § 19 (1) GemHVO innerhalb des Budgets für
entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, sofern eine entsprechende Zweckbindung nachgewiesen ist.
Folgende Zweckbindungen werden festgelegt:
I. Mehrerträge, die mit klar bestimmbaren Aufwendungen korrespondieren, können für Mehraufwendungen innerhalb
des Budgets verwendet werden. Dies gilt insbesondere für
a) Mehrerträge bei den Verpflegungsentgelten (Sachkonto 5110100, Teilhaushalt 064601 Tageseinrichtungen
Kinder) im Kita-Bereich können für die sich daraus ergebende Mehraufwendungen bei den Essenslieferungen
verwendet werden.
b) Erstattete Schadenersatzleistungen (Sachkonto 5330000, Teilhaushalt je nach Versicherungsfall) durch
Versicherungen werden für Mehraufwendungen bei der Bauunterhaltung verwendet. Gem. § 19 (3) GemHVO gelten
diese Mehraufwendungen nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
c) Erzielte Erträge durch Spenden im Zuge der Nutzung des Bürgerbusses (Sachkonto 5399000, Teilhaushalt
127901 - ÖPNV).
d) Mehrerträge bei den Ferienspielen und der Seniorenarbeit (Sachkonto 5110000, Teilhaushalt 064501-
Jugendarbeit / Sachkonto 5090000, Teilhaushalt 054201 - Sonstige Soziale Hilfen und Leistungen) aufgrund
einer größeren Anzahl von Anmeldungen.
e) Mehrerträge für die Bereitstellung des Bike-Leasings (Sachkonto 5392003) können für Mehraufwendungen im
Bereich „Leasing“ verwendet werden (6710000)
II. Mehrerträge aus der Gewerbesteuer werden für Mehrauszahlungen bei der Gewerbesteuerumlage herangezogen.
III. Eine Besonderheit ergibt sich bei den Erträgen aus der Hessenkasse. Diese werden im Produktbereich 16 in voller
Höhe geplant und gebucht und unterjährig den einzelnen Aufwendungen zugeordnet.
IV. Gem. § 19 (4) GemHVO gilt die Zweckbindung ebenso für entsprechende Mehreinzahlungen und Mehraus- zahlungen im Finanzhaushalt. Diese Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Auszahlungen.
5. Im Investitionsprogramm werden unter den jeweiligen Posten „Vermögenserwerb“ Anschaffungen mit einem Netto
wert von bis zu 5.000€ veranschlagt.
§ 9
Gemäß § 21 (1) GemHVO können Ansätze für Aufwendungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden. Die Mittel bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.
Folgende Aufwendungen werden für übertragbar erklärt und bleiben für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr verfügbar:
I. Aufwendungen für bauliche Wartungen und Instandhaltungen (inkl. dazugehöriger Planungskosten, Kontengruppe 612)
II. IT-Aufwendungen
III. Aufwendungen zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr (z.B. Berufsbekleidung, Betriebsstoffe, Arbeits
schutz etc.)
IV. Aufwendungen aus Haushaltsanträgen der Fraktionen, Ortsbeiräte und Vereine
§ 10
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushalt gelten gemäß § 100 HGO als erheblich, wenn der Planansatz des Budgets um mehr als 20.000 EUR und um mehr als 10 v.H. überschritten wird. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Genehmigung. In allen anderen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden. Die Gemeindevertretung wird von den Beschlüssen des Gemeindevorstandes über den Haushaltsbericht gem. § 28 GemHVO alsbalb in Kenntnis gesetzt.
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98, Abs. 2, Ziff. 3 der HGO zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Ansätzen oder einzelnen vorgegebenen Finanzrahmen (Budget) in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen und Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen.
Der erhebliche Umfang wird wie folgt festgesetzt:
§ 11
Gemäß § 12 GemHVO sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Investitionen von erheblicher Bedeutung zu führen. Eine Investition gilt ab einem Betrag von 500.000 € als erheblich. Bei folgenden Investitionen wird auf einen Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgrund fehlender Alternativen (z.B. Miete und Leasing) verzichtet:
- Straßenbaumaßnahmen
- Maßnahmen im Rahmen der Abwasserbeseitigung
- Investitionskostenzuschüsse
Linsengericht, den 30.01.2024
Der Gemeindevorstand
Markus Luderer – Erster Beigeordneter
1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 103 Abs.2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen im § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Hiermit erteile ich gemäß der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung der Gemeinde Linsengericht die Genehmigung
5.850.000,00 €
(in Worten: Fünf Millionen Achthundertfünfzigtausend Euro)
gemäß § 97a Nr. 4 HGO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO.
3. Zur Inanspruchnahme der in § 3 der Haushaltssatzung der Gemeinde Linsengericht für das Haushaltsjahr 2024
vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von bis zu
5.400.000,00 €
(in Worten: Fünf Millionen Vierhunderttausend Euro
gemäß § 97a Nr. 3 HGO i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO.
Gelnhausen, den 26.03.2024
Main-Kinzig-Kreis
- Der Landrat-
Im Auftrag
Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme
vom 06.05.2024 bis 24.05.2024
auf Zimmer 2 der Gemeindeverwaltung Linsengericht, Amtshofstr. 1, während der allgemeinen
Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Der Haushaltsplan wird zudem auf der Internetseite der Gemeinde Linsengericht (www.linsengericht.de) veröffentlicht.
Linsengericht, den 23.04.2024
Der Vorstand
der Gemeinde Linsengericht
gez.:
Ungermann
Bürgermeister