Bauleitplanung der Gemeinde Linsengericht Bebauungsplan "Am Weinberg II"

Bauleitplanung der Gemeinde Linsengericht Bebauungsplan "Am Weinberg II"

Die Gemeinde Linsengericht veröffentlicht ihre förmlichen öffentlichen Bekanntmachungen gem. § 6 der Hauptsatzung in der Gelnhäuser Neuen Zeitung – nach diesem Veröffentlichungstermin richten sich die Rechtsmittelfristen.

Die Bekanntmachungen werden auf der Website der Gemeinde Linsengericht
zusätzlich nachrichtlich zur Kenntnis eingestellt.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Linsengericht hat in ihrer Sitzung am 13.12.2023 den

Bebauungsplan „Am Weinberg II“

gemäß § 10 (1) BauGB als

Satzung

beschlossen.

Das Plangebiet ist aus dem beiliegenden Lageplan zu ersehen.

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertreterversammlung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung zu jedermanns Einsicht während den allgemeinen Dienststunden und nach telefonischer Vereinbarung im Rathaus der Gemeinde Linsengericht, Amtshofstraße 1, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Die allgemeinen Dienststunden (Kernarbeitszeiten) bei der Gemeindeverwaltung Linsengericht sind:

Montag bis Freitag                    08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel der Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Linsengericht, 31.10.2024

Der Vorstand
der Gemeinde Linsengericht

gez.

Albert Ungermann
Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Die durch die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 13.12.2023 beschlossene Satzung - Bebauungsplan „Am Weinberg II“ der Gemeinde Linsengericht, OT Lützelhausen wurde durch den Bürgermeister am 13.12.2023 handschriftlich unterzeichnet und ausgefertigt.

Linsengericht, 31.10.2024

Der Vorstand
der Gemeinde Linsengericht

gez.

Albert Ungermann
Bürgermeister