Bauleitplanung der Gemeinde Linsengericht 12. Änderung des Flächennutzungsplans

Bauleitplanung der Gemeinde Linsengericht 12. Änderung des Flächennutzungsplanes

Die Gemeinde Linsengericht veröffentlicht ihre förmlichen öffentlichen Bekanntmachungen gem. § 6 der Hauptsatzung in der Gelnhäuser Neuen Zeitung – nach diesem Veröffentlichungstermin richten sich die Rechtsmittelfristen.

Die Bekanntmachungen werden auf der Website der Gemeinde Linsengericht
zusätzlich nachrichtlich zur Kenntnis eingestellt.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Linsengericht hat in ihrer Sitzung vom 13.12.2023 die

12. Änderung des Flächennutzungsplans

beschlossen.

Das Plangebiet ist aus dem beiliegenden Lageplan zu ersehen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Bescheid vom 16.10.2024 (Az.: III 31.2-61 d 02.09/25-2023/4) die 12. Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt.

Der Beschluss der 12. Änderung des Flächennutzungsplans durch die Gemeindevertretung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die 12. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) in Kraft.

Die 12. FNP-Änderung wird mit der Begründung zu jedermanns Einsicht während den allgemeinen Dienststunden und nach telefonischer Vereinbarung im Rathaus der Gemeinde Linsengericht, Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Die allgemeinen Dienststunden (Kernarbeitszeit) der Gemeindeverwaltung Linsengericht sind:

Montag bis Freitag                    08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel der Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Linsengericht, 28.10.2024

Der Vorstand
der Gemeinde Linsengericht

gez.

Albert Ungermann
Bürgermeister