Nachstehende Bekanntmachung des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, wird hiermit gemäß § 6 der Hauptsatzung vom 23.10.2018, in Kraft getreten am 01.11.2018 veröffentlicht.
Linsengericht, 10.03.2023
Der Vorstand
der Gemeinde Linsengericht
In Vertretung
gez.
Ungermann
Bürgermeister
Bekanntmachung
über den Erlass· einer vorläufigen Anordnung nach § 18 Abs. 2 AEG für die vorgezogene vorlaufende Naturschutz-, Rodungs- und Leitungsbaumaß nahmen im Zusammenhang mit dem 4- gleisigen Ausbau", Bahn-km 42,400 bis 45,900 der Strecke 3600 Frankfurt - Göttingen in den Gemeinden Gelnhausen und Linsengericht.
Mit vorläufiger Anordnung des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23-25, 60329 Frankfurt/Main (Planfeststellungsbehörde) vom 31.01.2023, Az.: 551ppw/176-2022#028, sind für das vorgenannte Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vorgezogene Maßnahmen genehmigt worden. Vorhabenträgerin ist die DB Netz AG.
Die vorläufige Anordnung kann nach vorheriger Terminvereinbarung beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23-25, 60329 Frankfurt/Main, eingesehen werden.
Sie kann des Weiteren auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/PF/Beschluesse/Hessen/2023/0131 vorlaeufige Anordnung Gemeinden Gelnhausen und Linsengericht Strecke 3600.html
Der verfügende Teil der vorläufigen Anordnung lautet auszugsweise:
Für das Vorhaben „ABS 5, PFA 5.17, 5. Planänderung" in den Gemeinden Gelnhausen und Linsengericht im Main-Kinzig-Kreis, Bahn-km 42,400 - 45,900 der Strecke 3600 (Frankfurt· Hbf Göttingen), wird eine vorläufige Anordnung mit den aufgeführten Nebenbestimmungen erlassen.
Gegenstand der vorläufigen Anordnung sind folgende Maßnahmen:
(...)
Im Benehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde wird der Eingriff Im Sinne des
§ 14· Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) sowie der Vermeidungsmaßnahmen, die Gegenstand eines etwaigen Planfeststellungsbeschlusses sein werden; gern.
§ 17 Abs. 1 BNatSchG zugelassen.
Im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde wird eine Befreiung für den Eingriff ins Landschaftsschutzgebiete „Auenverbund Kinzig" in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Januar 1996 (St. Anz. S 480) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 04.Oktober2018 (St. Anz. 48/2018, S1231) nach§ 67 BNatSchG erteilt.
Im Einvernehmen mit der Qberen Naturschutzbehörde und unter Einhaltung der geplanten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie der Nebenbestimmungen wird für die Zauneidechse (Lacerta agiles) eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt.
Durch die vorläufige Anordnung werden die vorbereitenden Maßnahmen für die Realisierung des Vorhabens „ABS 5, PFA 5.17, 5. Planänderung'' im Hinblick auf alle von ihr berührten öffentlichen Belange festgesetzt; neben der vorläufigen Anordnung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen nicht erforderlich.
Es ist eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) vorzusehen, die die vorab durchgeführten Gehölzbeseitigungen und die Herrichtung des Eidechsenhabitats sowie die Durchführung der naturschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen überwacht und dokumentiert. Die Dokumentation ist bei Bedarf der nach § 17 Abs: 1 BNatSchG zuständigen Behörde vorzulegen.
Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) in den Kap. 5.1.1, 5.1.2 und 8 aufgeführten natur- und artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sind wie folgt umzusetzen:
sich auch auf., Quartiere von Brutvögeln erstrecken. Für festgelegte Höhlen- oder Spaltenquartiere sind rechtzeitig vor Beginn der Fortpflanzungszeit Ersatzquartiere an geeigneter Stelle im funktionalen räumlichen Zusammenhang anzubringen. Die Stubbenrodung und sonstige Erdarbeiten dürfen in den Bereichen mit signifikanter Betroffenheit der Haselmaus (anders als im Maßnahmenblatt dargestellt) erst erfolgen, wenn der (witterungsabhängige) Winterschlaf der Haselmaus beendet ist.
Die Freigabe zur Baufeldräumung erfolgt in Abhängigkeit der tatsächlichen Witterung durch die ÖBB. Zudem müssen auch für die betroffenen Quartiere der Haselmaus hinreichend Ersatzquartiere angebracht werden.
Die Umverlegung der Leitungen ist mit den jeweiligen Leitungsbetreibe n abzustimmen. Hierbei sind die entsprechenden Vorlaufzeiten gemäß den Stellungnahmen der Leitungsbetreiber im Planfeststellungsverfahren zu beachten.
Der Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme ist dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
Die vorläufige Anordnung ist kraft Gesetz s sofort vollziehbar.
Die Gebühren und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen werden in gesonderten Bescheiden festgesetzt.
Gegenstand der vorläufigen Anordnung sind die unter A.1 genannten Maßnahmen. Diese Maßnahmen dienen als vorbereitende Maßnahmen für das Vorhaben „Vorhaben „ABS 5, PFA 5.17, 5. Planänderung für den 4-gleisigen Ausbau, Bahn-km 42,400 bis- 45,900 der Strecke 3600 Frankfurt - _Göttingen in den Gemeinden Gelnhausen und Linsengericht.
Die vorläufige Anordnung enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. 1 ·
Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
erhoben werden.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Gemäß§ 41 Abs._4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen, nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben...