Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 26.05.2019


1.
Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde – die Wahlbezirke der Gemeinde Linsengericht wird in der Zeit vom 06.05.2019 bis 10.05.2019 während der allgemei­nen Öffnungszeiten in der Gemeinde Linsengericht, Rathaus, Wahlamt, Altenhaßlau, Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberech­tigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetrage­nen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses er­geben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes einge­tragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 06.05.2019 bis 10.05.2019 vor der Wahl, spätestens am 10.05.2019 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Ge­meinde Linsengericht, Rathaus, Wahlamt, Altenhaßlau, Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht, Ein­spruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.05.2019 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Main-Kinzig-Kreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wähler­verzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 05.05.2019 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 10.05.2019 versäumt hat,

b)
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europa­wahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist.

c)
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.05.2019, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachwei­sen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstel­lung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahl­briefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach­gewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so recht­zeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Linsengericht, 10.04.2019

Der Vorstand
der Gemeinde Linsengericht

gez.
i. V.

Helmut Bluhm
1. Beigeordneter