Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen, welcher sich vom Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen unterscheidet.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sofern eine Person mit der Führung der Geschäfte bestellt ist, sind zusätzlich für diese Person vorzulegen:
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Ihre Höhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung.
Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt.