Die Errichtung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt, der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 7 m über der Geländeoberfläche), Wohngebäuden bis zur Hochhausgrenze (der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 22 m über der Gebäudeoberfläche) sowie Nebengebäuden/Nebenanlagen für diese Gebäude, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn
Anstelle eines Bauantrags ist in diesen o. a. Fällen lediglich erforderlich, dass der Bauherr im Wesentlichen den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, einreicht. Nähere Angaben hierzu enthält der Bauvorlagenerlass. Die bautechnischen Nachweise müssen vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrschaft allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. Die Bauherrschaft kann jedoch verlangen, dass für o. a. Baumaßnahmen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Detaillierte Ausführungen/Anforderungen zur Genehmigungsfreiheit finden Sie unter § 64 HBO.
Kleinere, unbedeutendere bauliche Anlagen, die in der Anlage zu § 63 HBO aufgeführt sind, bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Dazu gehören unter anderem:
Gemeinde Linsengericht
Bauamt
Amtshofstraße 1
63589 Linsengericht
Folgende Liste soll als Orientierung dienen, kann jedoch im Einzelfall abweichen (Art der Bauvorlage/ Anzahl).
Weitere Informationen finden sich im Bauvorlagenerlass von 2018 .
Sobald der Bauaufsicht die erforderlichen Unterlagen vorliegen, beteiligt diese innerhalb von zwei Wochen die Gemeinde. Es darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden, d. h. der Baubeginn angezeigt werden, wenn die Gemeinde innerhalb eines Monats, nachdem die Bauvorlagen bei ihr eingegangen sind, gegenüber der Bauaufsicht
Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Gemeinde auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet.
Die Bauherrschaft erhält von der Bauaufsicht eine Mitteilung über die Zulässigkeit des Baubeginns. Eine Prüfung der Bauvorlagen ist nicht erfolgt.
Der Baubeginn ist der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Zusammen mit der Baubeginnsanzeige sind die bautechnischen Nachweise vorzulegen. Außerdem muss auch die Fertigstellung des Rohbaus und die endgültige Fertigstellung oder Benutzung der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Mit der Anzeige über die Fertigstellung des Rohbaus ist gleichzeitig die Bescheinigung darüber vorzulegen, dass die tatsächliche Bauausführung den bautechnischen Nachweisen entspricht. Der/die beauftragte Bauleiter/Bauleiterin muss die jeweiligen Anzeigen mit unterschreiben.
Vor der Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage muss der Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig informiert werden.
Die Freistellung gilt für drei Jahre. Wenn mit der Bauausführung nicht innerhalb dieser Frist begonnen wurde, muss ein neues Freistellungsverfahren durchgeführt werden.